AGB's Hurti Entsorgung
Inhaltsverzeichnis
Zahlungsarten
Ein Mitarbeiter der Hurti GmbH erstellt nach dem abgeschlossenen Umzug an Hand des unterschriebenen Arbeitsrapports die Abrechnung, die Bar oder per EC-Karte bezahlt wird. Auf Kundenwunsch können wir Ihnen auch eine Rechnung zukommen lassen, welche Sie per Banküberweisung bezahlen können. Bei Pauschalofferten welche im Voraus berechnet wurden, sollte der zu bezahlende Betrag im vornherein oder am selben Tag überwiesen werden. Der Rechnungsbetrag versteht sich rein netto, ohne jeden Skontoabzug. Der Verzugszins beträgt 5%, unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach den effektiven, mit Rapporten ausgewiesenen Arbeitsstunden oder nach der pauschalen Offerte. Der Hin- und Rückweg zum Standort der Hurti GmbH gilt als Stundenaufwand.
Der Aufwand hängt von verschiedensten Faktoren ab:
– Grösse der Wohnung
– Wohnungseinrichtung
– Eigenleistungen
– Distanz vom Ein- Abladeort zum Haus
– Stockwerk
– Art des Treppenhauses
– Lift
– Etc.
Je nach individueller Situation kann die geschätzte Laufzeit wesentlich überschritten werden.
Besonderer Hausrat
Entsorgungen und Transporte, die im Auftrag durch Türen, Fenster, Balkone und andere Ein- und Ausgänge transportiert werden, deren Masse und benötigter Wendeplatz der vorgängig aufgeführten Profile übersteigen, geschehen auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers. Bei einem Entsorgungsauftrag geht die Hurti GmbH davon aus, das alle Gegenstände entsorgt werden können, welche sich noch am Auftragsstandort befinden. Mobiliar, Bilder, kostbare Weine, Kunstgegenstände und Antiquitäten unterliegen ebenso dieser Bestimmung und können von der Hurti GmbH verkauft oder entsorgt werden.
Schwergutzuschlag
Für Tresore, Heizöfen, Apparate, oder andere Gegenstände ab 100kg wird eine Gewichtszulage berechnet. Der Minimalzuschlag beträgt CHF 100. Der Preis variiert je nach Distanz, welche der Gegenstand getragen werden muss. Beim Transport sehr schwerer Gegenstände und schwierig demontierbaren Möbelstücken, zerbrechlichen Apparaten, Instrumenten sowie teuren Wertobjekten, erfolgt die Berechnung nach Zeit- und Materialaufwand, wenn besondere Vorkehrungen erforderlich sind.
Bemerkung
Der geschätzte und definierte Zeitaufwand für die Durchführung des Umzuges, kann je nach Vorbereitung, Vorarbeit und evtl. Mithilfe durch den Auftraggeber variieren. Die Pausenzeiten, welche unsere Mitarbeiter machen, werden Ihnen selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt. Zusätzliche Trinkgelder, Getränke und Nahrungsmittel, welche von Seiten des Auftraggebers offeriert werden, sind freiwillig.
Reinigung
Nach der Entsorgung wird der Auftragsstandort Besenrein hinterlassen. Wünscht der Auftraggeber, dass die Wohnung/Haus nicht geputzt werden muss, wird diese so hinterlassen wie Sie nach der Entsorgung vorgefunden wurde. Falls der Auftraggeber eine Endreinigung mit Abgabegarantie für die Wohnung/Haus wünscht, offerieren wir Ihnen einen Preis unserer Reinigungsabteilung.
Allgemeines
Der Auftraggeber hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu erwähnen. Der Entsorgungleiter überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen. Sowie noch zusätzliche Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Entsorgungsleiter Unklarheiten fest, so werden diese rasch möglichst mit dem Auftraggeber abgeklärt. Überschreitet das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen den Laderaum ist der Entsorgungsleiter berechtigt die Waren abzulehnen. Diese Waren können zu einem späteren Zeitpunkt und mit einem Aufpreis allerdings abgeholt werden.
Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen ausgeführt werden kann. Die Strassen und Wege zu den Häusern, wo die Beladung und Entladung stattfindet, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Wohnsiedlungswegen und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Treppen, Korridore, usw. sollen freigeräumt sein und sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung des Auftrages in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen behält sich die Hurti GmbH die Möglichkeit, den Entsorgungspreis nach Mehraufwendungen anzupassen und dem Auftraggeber zu verrechnen. Die gesetzlich verlangten Gesamtgewichte der Fahrzeuge dürfen nicht überschritten werden. Der Chauffeur entscheidet vor Ort. Für Verspätungen z.B. durch Motorschäden, andere technische Schäden, Unfälle, Verkehrsstau usw. kann keine Haftung übernommen werden. Die definitive Deklaration von abgeführtem Material erfolgt durch die Annahmestelle (Entsorgungsstelle, Recycling Center). Der Transportunternehmer haftet nur für Schäden, welche nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht werden zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung sowie für Überschreitung der Ablieferungsfrist, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Die Haftung für Zwischenfrachtführer und anderer Unterbeauftragter beschränkt sich auf deren sorgfältige Auswahl und Instruktion. Der Transportunternehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Schaden aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen Gefahren entstanden ist: Verwendung eines bestimmten Fahrzeuges oder Benützung einer bestimmten Fahrstrecke, wenn dies vom Verfrachter verlangt wurde
Pflichten der Hurti GmbH
Die Hurti GmbH ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Mittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die Hurti GmbH führt den Auftrag nach Abmachung und Vertrag mit der notwendigen Sorgfalt aus.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat der Hurti GmbH die Adresse des Auftragortes, den Ort der Entsorgung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist ausserdem verpflichtet, den Entsorgungsleiter auf die besondere Beschaffenheit der Waren und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Werden keine Abmachungen vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist zu wahrheitsgetreuen Aussagen bezüglich des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Entsorgungsleiter sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Entsorgungsleiter berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Zoll- und Transportdokumente besorgt werden und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Entsorgungsleiter für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verzögerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden (Polizei) sind der Hurti GmbH entsprechend zu vergüten. Der Entsorgungsleiter ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Transportabgaben im Voraus zu bezahlen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Werden die Kosten vom Entsorgungsleiter vorbezahlt, so sind ihm Vorlageprovision und Zins zu erstatten.
Für alle Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Zeitspanne von drei Stunden die Einladung oder Entladung nicht begonnen werden, ist die Hurti GmbH berechtigt dem Auftraggeber einen Mehraufwand zu verrechnen.
Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht inbegriffen sind dagegen:
– Das Demontieren von komplizierten Möbeln, die den Beizug eines Spezialisten benötigen.
– Der Transport von Kühlschränken und Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Tresoren und anderen Gegenständen von mehr als 100 kg Eigengewicht.
– Der Mehraufwand für Gegenstände welche durch Fenster oder über Balkone transportiert werden müssen.
– Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen.
– Strassensteuern (Mautstellen) und Fahrkosten sowie amtliche Gebühren aller Art.
– Mehraufwendungen welche durch Witterungsverhältnisse, gesperrten oder beschädigten Strassen das Transportfahrzeug nicht vor den gewünschten Ort gefahren werden kann. Ausserdem für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, bei denen der Entsorgungsleiter nicht Schuld trägt.
Auftragsstornierung
Der Auftraggeber hat das Recht, eine Entsorgung abzusagen, gegen vollständige Abgeltung des dadurch der Hurti GmbH entstehenden Schadens. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 7 Kalendertagen vor dem geplanten Entsorgungstermin sind 25 % des in der Offerte geforderten Betrages zu bezahlen. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Entsorgung sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages zu bezahlen.
Haftung
Der Entsorgungsleiter haftet nicht für Schäden, welche durch ihn oder sein Personal durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind. Er haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dies jedoch nur, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden oder dass der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Bei Schäden mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter oder des Gebäudes beschränkt. Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaft, Post etc.). Die Haftung der Hurti GmbH beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.
Pro Ereignis ist die Haftung der Hurti GmbH auf CHF 10’000.– beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen.
Haftungsausschluss
Die Hurti GmbH ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers verursacht wurde. Es wird keine Haftung für eigene Mängel der Entsorgungswaren oder durch Umstände verursachte Schäden am Gebäude, welche der Unternehmer keinen Einfluss hat, übernommen. Bei Beschädigung oder Bruch besonders heiklen Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Software sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist die Hurti GmbH von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt wurden. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Dokumente, Sammlerobjekte übernimmt die Hurti GmbH keine Haftung. Wird der Hurti GmbH eine Liste solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Versicherung abgeschlossen, so übernimmt die Hurti GmbH die anfallenden Kosten bei einer Beschädigung. Die Hurti GmbH haftet nicht für Beschädigungen an Gütern während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entsprechen und diese Informationen vorher nicht an den Entsorgungsleiter weitergeleitet wurden. Besteht der Auftraggeber dennoch auf die Durchführung der Leistung haftet die Hurti GmbH nicht an Schäden an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer, Fahrzeugen, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.
Die Hurti GmbH haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Unfälle, Kriege, Feuer, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen einer Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Entsorgungsleiter keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigung. Ohne beidseitiger Vereinbarung ist die Hurti GmbH für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Unternehmen entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Mehrkosten (Standgelder, Zwischenlagerungen etc.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet die Hurti GmbH nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.
Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Umzugsmaterial sofort nach dem Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Umzugsleiter oder der Hurti GmbH innerhalb von drei Tagen mittels Bilder schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden oder Mängel sind der Hurti GmbH innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Anwendbares Recht und Gerichtstand
Der Entsorungs-Vertrag untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmung des UN-Kaufrechts (CISG). Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der momentane Sitz der Hurti GmbH als Gerichtsstand.
Es gilt schweizerisches Recht.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
13.01.2021